AGB

Anwendbares Recht

Allen Lieferungen und Leistungen liegt deutsches Recht, insbesondere die jeweils gültige Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuches, Handelsgesetzbuches, Urheberrechtsgesetzes, Produkthaftungsgesetzes und der EG-Maschinenrichtlinie zugrunde. Vorrangig gelten jedoch diese AGB sowie etwaige abweichende Bestimmungen in unserer Auftragsbestätigung, soweit diese nach deutschem Recht zulässig sind. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners oder mündliche Absprachen werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung schriftlich zu. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Technische Ausführung

Wir halten uns bei allen Leistungen mindestens an den jeweils herrschenden Stand der Technik. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren und insbesondere im Rahmen von technischen Verbesserungen vorbehalten. Technische Dokumentationen sind in deutscher und in englischer Sprache kostenfrei in Angeboten und Auftragsbestätigungen enthalten. Zusätzliche Übersetzungen in andere Sprachen werden dem Vertragspartner nach Aufwand berechnet. Unsere Produkte werden kundenspezifisch entwickelt und hergestellt. Angaben und Abbildungen in Werbe- und Informationsmaterial gleich welcher Art sind nicht verbindlich. Für die Ausführung und Beschaffenheit unserer Produkte sind ausschließlich die Angaben und Beschreibungen in unseren kundenspezifischen Angeboten und in unseren Auftragsbestätigungen maßgeblich. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter oder Vertreter bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Lieferfristen

Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie in unserer Auftragsbestätigung als solche gekennzeichnet sind. Sie gelten als Richtzeiten, deren Überschreitung um bis zu 6 Wochen zulässig ist. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Verzögerungen, die von unserem Vertragspartner zu vertreten sind, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verzögerungen von notwendigen technischen Abklärungen.

Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an Liefergegenständen in allen rechtlich möglichen Formen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, die Ware pfleglich zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, den Zugriff Dritter auf die Liefergegenstände, z. B. durch Pfändung zu verhindern, uns von jeglichem Zugriff Dritter unverzüglich zu informieren und die Liefergegenstände ordnungsgemäß zu versichern. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Zahlungsverzug von mehr als 8 Wochen verpflichten den Vertragspartner zur Rückgabe der Liefergegenstände. Unser Vertragspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns dann jedoch alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen.

Wir behalten uns vor, die an uns abgetretene Forderung selbst einzuziehen, wenn unser Vertragspartner in anhaltenden Zahlungsrückstand gerät. Unser Vertragspartner verpflichtet sich weiterhin, den Eigentumsvorbehalt zu unseren Gunsten auch nach einer Weiterveräußerung zu sichern und dazu die nach dem jeweils maßgeblichen Landesrecht erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Gegenstände zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Unser Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.

Softwarenutzung

An der im Lieferumfang enthaltenen Software wird unserem Vertragspartner ein nicht ausschließliches, nur auf den Betrieb der Anlage beschränktes Nutzungsrecht eingeräumt. Er darf diese Software weder abändern, noch dekompilieren, noch vervielfältigen, noch an Dritte Rechte übertragen oder Informationen weitergeben. Die Vergabe von Unterlizenzen ist unzulässig. Der Quellcode ist unser alleiniges geistiges Eigentum.

Preise und Zahlung

Preise verstehen sich mangels anderer Vereinbarung "ab Werk, ohne Verpackung". Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Ist Skonto vereinbart, so ist der entsprechende Abzug ausschließlich an der abschließenden Zahlung zulässig und zwar nur dann, wenn alle Zahlungen innerhalb der vereinbarten Fristen erfolgt sind und der Vertragspartner nicht mit anderen Zahlungen im Rückstand ist. Unser Vertragspartner hat ein Recht zur Aufrechnung nur dann, wenn seine Gegenansprüche bereits rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Befindet sich unser Vertragspartner im Zahlungsverzug, steht uns an den zu erbringenden Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Kommt unser Vertragspartner seinen Verpflichtungen innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25 % des Kaufpreises zu verlangen. Der Schadensersatz ist niedriger oder höher anzusetzen, wenn unser Vertragspartner einen niedrigeren Schaden nachweist oder wir einen höheren Schaden nachweisen.

Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht mit der Übergabe an den Spediteur über. Dies gilt auch dann, wenn die Aufstellung und Inbetriebnahme der Liefergegenstände bei unserem Vertragspartner zu unserer vertraglichen Leistungsverpflichtung gehört und/oder wir die Frachtkosten zu tragen haben. Der Übergabe oder Auslieferung steht es gleich, wenn unser Vertragspartner in Annahmeverzug ist.

Abnahme

Jede der Vertragsparteien kann verlangen, dass eine förmliche Abnahme der Leistung stattfindet. Die Abnahme kann bei Vorliegen geringer Mängel nicht verweigert werden. Falls eine förmliche Abnahme nicht stattgefunden hat, obwohl wir unserem Vertragspartner nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben, gilt unsere Leistung 2 Monate nach Nutzung durch unseren Vertragspartner, spätestens aber 3 Monate nach Auslieferung an unseren Vertragspartner, als abgenommen, es sei denn, unser Vertragspartner hat die Abnahme innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Die Verpflichtung unseres Vertragspartners zur unverzüglichen Anzeige von Mängeln nach Erhalt der Leistung bleibt auch dann unberührt, wenn unser Vertragspartner nicht zugleich der Anwender ist.

Bis zum Abschluss der Inbetriebnahme und der Abnahme unserer Produkte benötigte Werkzeuge (z. B. Kreissägeblätter, Spannstahl, Schwellenformen und Ankerplatten) und Testmaterialien (z. B. Holz oder anderes zu verarbeitendes Material) sind uns von unserem Vertragspartner in der erforderlichen Menge kostenlos frei Haus zur Verfügung zu stellen, falls nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt auch für eventuell erforderliche Nacharbeiten.

Gewährleistung

Wir leisten für Mängel an unseren Leistungen nach unserer Wahl Gewähr durch Nacherfüllung oder Ersatzlieferung. Die Gewährleistungsfrist für Neuware beträgt 12 Monate ab Abnahme der Leistung. Wir behalten uns jedoch vor, bei einer Nutzung der Ware im Mehrschichtbetrieb kürzere Gewährleistungsfristen durch Individualvereinbarung zu vereinbaren. Die Lieferung von Gebrauchtware erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, bei der Suche nach Fehlern und beim Austausch von Ersatzteilen in zumutbarem Umfang mitzuwirken. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über und sind auf Anforderung an uns zurückzugeben. Besteht unsere Gewährleistungsverpflichtung im Austausch eines Teils oder in der Ausführung von Arbeiten, welche keine speziellen, nur bei unserem Personal vorhandenen Fachkenntnisse erfordern, besteht kein Anspruch auf Erfüllung durch unser Personal. Unser Vertragspartner trägt die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Wählt der Vertragspartner wegen eines Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen Mängeln zu. Verlangt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so übernimmt er dennoch die Leistung, wenn das zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung unsererseits arglistig war. Unsere Gewährleistungsverpflichtung ist mangels anderer Vereinbarung örtlich auf den Sitz des Vertragspartners beschränkt. Werden Aufstellung und Inbetriebnahme nicht bei uns in Auftrag gegeben, so ist eine erste Monteurentsendung zum Verwendungsort auf jeden Fall kostenpflichtig. Die Einhaltung von Leistungsangaben wird nicht zu 100 % gewährleistet, da es unter Produktionsbedingungen bei unserem Vertragspartner aus unterschiedlichen Gründen zu Leistungsabweichungen bis zu 20 % kommen kann.

Haftungsbeschränkungen

Schäden, die durch schuldhafte Leistungsstörungen unsererseits verursacht wurden, sind vom Vertragspartner dem Grunde und der Höhe nach zu beweisen. Unsere vertragliche und außervertragliche Haftung ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Gleiches gilt für die Haftung unserer Erfüllungsgehilfen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Der Höhe nach ist unsere Haftung wie folgt begrenzt:

  • Die Haftung ist insgesamt auf höchstens 15 % des Netto-Auftragswertes begrenzt. Die Haftung für Lieferverzug ist auf 0,5 % pro volle Woche Verzug, maximal jedoch auf 5 % des Netto-Auftragswerts begrenzt.
  • Alle Ansprüche des Vertragspartners – mit Ausnahme solcher infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – verjähren 12 Monate nach Gefahrübergang.
  • Wir haften nicht für Vermögensschäden wie zum Beispiel für Produktionsausfall und Gewinnentgang.

Lohnfertigung

Für Fehler, die auf eine schlechte, ungeeignete oder uns unbekannte Materialqualität zurückzuführen sind, wird keine Haftung für Qualitätsbearbeitung übernommen. Unter den Haftungsausschluss fällt auch die Bearbeitung, die Reparatur oder Restaurierung gebrauchter Teile. Für bearbeitungsbedingten Ausschuss, Formveränderungen, Beeinträchtigung der Maß- und Passgenauigkeit, Verlust, Schädigung usw. leisten wir keinen Ersatz, es sei denn, dass eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung unsererseits vorliegt. In diesem Falle steht dem Vertragspartner ein Anspruch auf Ersatz des Wertes nach unserer Wahl zu. Alle unsere Kalkulationen beziehen sich ausschließlich auf die vom Kunden bestellten und von uns zu erbringenden Leistungen. Der Wert der zu bearbeitenden Teile ist uns nicht bekannt. Schadensersatzleistungen jeglicher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund beschränken sich daher auf die Höhe unserer Netto-Werklohnforderung (Netto-Auftragswert). Für uns der Art und Höhe nach nicht bekannte Risiken übernehmen wir keine Haftung. Werden vom Auftraggeber weitergehende Sicherheiten, die sich z. B. am Teilewert orientieren, verlangt, ist uns vor der Bearbeitung von Teilen deren Wert und der volle Umfang des von uns zu deckenden Risikos mitzuteilen. Gegebenenfalls müssen Vereinbarungen zur Risikobegrenzung getroffen und von uns schriftlich bestätigt werden.

Schlussbestimmungen

Vertragssprache ist Deutsch oder Englisch. Sie ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit unserem Vertragspartner einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle sind die Vertragsparteien verpflichtet, die ganz oder teilweise unwirksame Regelung durch eine rechtswirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Sinn dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Bei Vertragsabschluss gelten lediglich diese AGB und Montagebedingungen der Paul Maschinenfabrik GmbH & Co. KG.